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Glossar

Hier finden Sie Erklärungen zu den wichtigsten Fachbegriffen.

A

Abfüller

Unternehmen, die Waren oder Güter in Verpackungen abfüllen oder mit Verpackungen in Verbindung bringen, um sie zu lagern oder abzugeben.

Abpacker

Unternehmen, die Waren oder Güter in Verpackungen abpacken oder mit Verpackungen in Verbindung bringen, um sie zu lagern oder abzugeben.

Aluminium

bezeichnet Metallverpackungen bzw. Verpackungsbestandteile, deren Trägermaterial überwiegend aus Aluminium besteht, z. B. Alu-Getränkedosen, -schalen, -folien, -tassen, -tuben, -deckel.

B

Biogene Packstoffe

Biogene Packstoffe im Sinne der VerpackVO sind Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen, die für Verpackungszwecke eingesetzt werden, biologisch abbaubar sind und nicht den Kategorie 1.1. bis 9.2. der ARA Tarifübersicht zugeordnet werden können.

D

Der Punkt
Siehe: Der Punkt

E

Einweg-Glasverpackungen

sind Verpackungen wie Flaschen, Gläser, Phiolen, Flacons, Ampullen etc, die nach einmaligem Gebrauch nicht wieder befüllt werden.

Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung (ELV)

Als Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung wird der Vertrag zwischen der ARA und einem der Verpackungsverordnung unterliegendem Unternehmen bezeichnet. Gegenstand dieses Vertrages ist die Übertragung der Verordnungsverpflichtungen des Unternehmens auf die ARA gegen Bezahlung eines sogenannten Lizenzentgelts sowie die Übertragung der Zeichennutzungsrechte vom „Punkt“ von der ARA auf das Unternehmen.

F

Ferrometalle

bezeichnet Metallverpackungen aus Weißblech wie Weißblechgetränkedosen, Konservendosen, Umreifungsbänder, Beschläge etc.

H

Hersteller

Unternehmen, die Verpackung oder Packhilfsmittel produzieren.

Hohlkörper

sind formstabile Behältnisse wie Becher, Flaschen, Kanister, Eimer und Fässer.

Für den Packstoff Kunststoff existieren bei der ARA drei verschiedene Tarifgruppen, in denen Hohlkörper anfallen können:

    - Kunststoffe klein, die hauptsächlich bei Haushalten und

      haushaltsähnlichen Einrichtungen anfallen.

    - Kunststoffe groß, die hauptsächlich bei Haushalten und

      haushaltsähnlichen Einrichtungen anfallen.

 

Hohlkörper, die im Bereich Industrie und Gewerbe anfallen und für die der Tarif des Industrie- und Gewerbepakets in Anspruch genommen werden kann.
 

Holz

Holzpackmittel oder Verpackungen aus Holz sind

    - alle Arten von Einwegpaletten,

    - Kisten und Transportverpackungen,

    - Verschläge,

    - Obststeigen und -kisten.

I

Importeure

Unternehmen, die Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importieren.

 

K

Kraftpapiersäcke

Kraftpapiersäcke sind flexible Papierverpackungen mit einem Füllgutinhalt von mindestens 15 kg. Tragetaschen sind keine Kraftpapiersäcke im Sinne dieser Regelung. Sie werden insbesondere für das Verpacken und den Transport von staubförmigen und körnigen Füllgütern eingesetzt. Der Aufbau der Kraftpapiersäcke ist nach den Erfordernissen für die jeweiligen Füllgüter unterschiedlich. So können Kraftpapiersäcke je nach erforderlicher Reißfestigkeit aus einer oder mehreren Papierlagen bestehen oder mit einer Kunststoff(PE)-beschichteten Papierlage bzw. einer PE-Folie ausgestattet sein.

Kunststoffe groß

bezeichnet Kunststoff-Verpackungen, die hauptsächlich bei Haushalten und haushaltsähnlichen Einrichtungen anfallen. Dies können sein:

  • Folien: Folienverpackungen von großen Einzelteilen, Folien- und Putzereischläuche
  • EPS: große Styropor-Verpackungen
  • Hohlkörper > 5 l: Kanister, Eimer und Fässer etc.

Kunststoffe klein

bezeichnet Kunststoff-Verpackungen, die hauptsächlich bei Haushalten und haushaltsähnlichen Einrichtungen anfallen. Dies können beispielsweise sein:

  • Folien: Folien, Schrumpffolien für Fleisch/Obst/Gemüse, Tragetaschen
  • EPS: Styropor-Verpackungen/Formteile, Chips
  • Hohlkörper < 5 l: PET-Flaschen, Becher, Dosen sowie Gebinde für       Körperpflegemittel, Spülmittel, Haushaltsreiniger und Waschmittel etc.

L

Lizenzpartner

Lizenzpartner der ARA sind Verpackungshersteller und -händler, Abfüller und Abpacker, Importeure sowie Hersteller oder Vertreiber verpackter Produkte. Auch Unternehmen aus anderen Ländern schließen Lizenzpartnerverträge mit der ARA ab. Der Abschluss eines Lizenzpartnervertrags mit der ARA befreit Unternehmen von ihren Pflichten aus der österreichischen Verpackungsverordnung.

M

Materialverbunde

Als Materialverbunde gelten generell dauerhafte, vom Endverbraucher nicht leicht trennbare Kombinationen (z.B. verklebt, verleimt, verschweißt, vernietet) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen. In der Regel handelt es sich um die Packstoffe Papier, Kunststoff und Aluminium. Nicht als Materialverbunde gelten Kombinationen aus Packstoffen der gleichen Art wie etwa Papier/Papier, Papier/Pappe oder Kunststoff/Kunststoff.

P

Packhilfsmittel

Dies sind beispielsweise Etiketten, Füllmaterial (Verpackungs-Chips), Klebebänder, Umreifungsbänder, Transportsicherungsbänder etc.

 

Palettenverpackung

bezeichnet spezielle Kunststoff-Verpackungen, die hauptsächlich bei industriellen oder gewerblichen Betrieben anfallen. Dies können sein: Schrumpf- und Stretchfolien, Hauben.

PRO EUROPE

“Packaging Recovery Organisation Europe s.p.r.l.”

Die 1995 gegründete Organisation PRO EUROPE mit Sitz in Brüssel organisiert das Nutzungsrecht am Markenzeichen “Der Grüne Punkt“ über Landesgrenzen hinweg und sichert dafür gleiche Bedingungen für international tätige Unternehmen in jedem der beteiligten Länder. Der Sinn dahinter: Handelsbarrieren durch unterschiedliche nationale Verpackungs-Kennzeichen und unterschiedliche Lizenzbedingungen sollen vermieden werden.

Gesellschafter der Organisation - und gleichberechtigter Hauptlizenznehmer - kann jedes national anerkannte Sammel- und Verwertungssystem werden.

Punkt

Die ARA vergibt in Österreich exklusiv das Lizenzzeichen der „Punkt“. Um die Lizenzpartnerschaft zu kommunizieren, berechtigt die ARA ihre Lizenzpartner, den “Punkt” auf ihre Verpackungen zu drucken. Die Lizenzpartner bestätigen durch die Verwendung des “Punkts”, dass sie die Vorgaben für die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Verpackung laut österreichischer Verpackungsverordnung erfüllt haben.

S

Säcke

für die der IGP-Tarif in Anspruch genommen werden kann, sind Kunststoff-Verpackungen wie

Düngemittelsäcke, Großsäcke (z.B. für Rohstoffe, Erden, Polstermöbel- und Matratzensäcke).

Serviceverpackungen

Dies sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden.

 

T

Transportverpackungen

Bei Papier, Pappe, Karton und Wellpappe unterscheiden wir zwischen Transport- und Verkaufsverpackungen:

Transportverpackungen sind in diesem Fall Verpackungen wie Schachteln oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.

Trayfolien

im Sinne der Lizenzierung sind Kunststofffolien aus LDPE, die als Transportverpackungen ein gewisse Mindestanzahl an Verkaufseinheiten umschließen.

Trayfolien, die mit einem Trageband versehen sind - sogenannte Multipacks - , bzw. Mehrfach-Aktionsangebote dienen als Konsumverpackung und sind nicht als Trayfolien im Sinne der Lizenzierung zu sehen.

 

V

Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen und Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.

 

Verpackungen

ls Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- und Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

Verpackungen sind beispielsweise Becher, Dosen, Einweg-Geschirr, Flaschen, Gläser, Kartons, Kisten, Paletten, Säcke, Schraubverschlüsse, Schrumpffolien, Tassen, Tragetaschen, Tuben, Wickelfolien etc.

Verpackungsverordnung

Die Verpackungsverordnung (VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645/1992) wurde auf der Basis des Abfallwirtschaftsgesetzes geschaffen. Sie ist seit 1. Oktober 1993 in Kraft und verpflichtet alle Hersteller, Vertreiber und Importeure, die Verpackungen bzw. verpackte Waren in Österreich in Verkehr setzen, zur unentgeltlichen Rücknahme und zur Wiederverwendung bzw. Verwertung. 1996 wurde sie zum zweiten Mal überarbeitet (Bundesgesetzblatt Nr. 648/1996). Mit 1. Oktober 2006 trat eine Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft.

Hier zum Originaltext der Verpackungsverordnung

Z

Zusatzvereinbarung

Vereinfachte Vertragsvariante: Einmal-Meldung und Zahlung pro Jahr bis zu einem Jahreslizenzentgelt von 3.000 Euro.