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NOVELLE DER VERPACKUNGSVERORDNUNG

Seit 1. Oktober 2006 ist die Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft.

 

 

DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN

 

Klarstellungen bei den Begriffsbestimmungen

  • Präzisierung der Definition von Verkaufsverpackungen durch Einfügung des Wortes „bis“: Danach handelt es sich um solche Verpackungen, die „…bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden“ (§ 2 Abs 3 erster Satz VVO neu).
  • Sekundär-Funktionen ändern nichts an der Verpackungseigenschaft (z.B. Metalldosen als Aufbewahrungsbox weiterverwendet)
  • Einwegartikel, die bei Verkaufsstelle befüllt werden, sind Verpackung (z.B. Tragetaschen, Einwegteller)

 

 

Erweiterte Informationspflichten über die Systemteilnahme

(§ 3 Abs 7; § 4 VVO neu)

  • „Rechtsverbindliche Erklärungen“ („Vor/Nachlizenzierungsbestätigungen“) müssen nun auch die Angabe des Systems, bei dem die Verpackungen entpflichtet sind, enthalten.
  • Die Erklärungen sind nunmehr zumindest jährlich auszustellen und zumindest 7 Jahre lang aufzubewahren.
  • Auch ein bloßer Vertreiber von bereits entpflichteten Verpackungen muss nunmehr seine Abnehmer, einschließlich gewerblicher Letztverbraucher, darüber informieren, bei welchem System die betreffenden Verpackungen durch eine vorgelagerte Wirtschaftsstufe entpflichtet sind.

 

 

Neue Meldepflichten für Mehrweggebinde

(§ 6 Abs 2 VVO neu; Anlage 3a neu)

  • Meldepflicht für Primärverpflichtete im Wege einer Anlage 3a-Meldung für Mehrweggebinde an das BMLFUW. Diese hat bis spätestens 31. März  für das vergangene Kalenderjahr zu erfolgen, erstmals für das Jahr 2007 (Meldung bis 31. März) – § 19 Abs. 5 VVO neu.
  • Die Meldeverpflichtung kann auch von der branchenspezifischen Interessensvertretung wahrgenommen werden, oder von einem „überregionalen Poolsystem“. In diesen Fällen sind auch Schätzungen zulässig.
  • Inhalt der Meldung: Masse der im Kalenderjahr erstmals befüllten Mehrweggebinde; Masse der im Kalenderjahr als Abfall anfallenden und verwerteten (bzw. zur Verwertung übergebenen) Mehrweggebinde - dieses „Abfallaufkommen“ kann mit der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Masse (die VVO spricht hier von „Menge“) gleichgesetzt werden; Nennung des Übernehmers von Verwertungsmengen (außer bei Meldungen durch Interessensvertretung/Poolsystem).

 

 

Stoffliche Verwertungsquoten für Unternehmen (bei Selbsterfüllung)

(§ 10 VVO neu)

  • Neu geregelt wird der Packstoff Holz, für den eine stoffliche Verwertungsquote von 15 % eingeführt wird.
  • Bei der Berechnung der Quotenerfüllung (betreffend alle Packstoffe) dürfen Exporte aus der EU nur bei Nachweis des Herstellers berücksichtigt werden, dass die Verbringung ins Ausland sowie die – insbesondere stoffliche – Verwertung gemäß den EU-Vorschriften erfolgte.

 

 

Einweggeschirr und -besteck

(§ 16 VVO neu)

  • Klarstellung, dass hinsichtlich Einweggeschirr und -besteck nicht nur Hersteller und Importeure, sondern sekundär auch Vertreiber die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten haben.

 

 

Neues elektronisches Meldewesen

  • Anlage 3 Meldungen an das BMLFUW nunmehr verpflichtend elektronisch über das beim Umweltbundesamt eingerichtete Register mit den vom Bundesministerium zur Verfügung gestellten Schnittstellen (§ 15a VVO neu).
  • Beginn der elektronischen Meldepflicht: erstmals 2008 für Meldezeitraum 2007 (§ 19 Abs. 5 VVO neu)
  • Das Formular der Anlage 3 wurde überarbeitet, und gegliedert in: Selbsterfüllermeldung, Meldung für Großanfallstellen (Verwertungsmengennachweis), Meldung für Eigenimporteure (Verwertungsmengennachweis), Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen, Meldung betreffend Mehrweggebinde (Anlage 3a)

 

 

Kennzeichnung von Verpackungen

 

Die bisherige KunststoffkennzeichnungsVO, BGBl. Nr. 13/1992 tritt außer Kraft. Sie wird durch die neue Ziffer 4 in der Anlage 1 ersetzt, welche – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – nur mehr eine „KANN- Bestimmung“ ist. D.h. hinkünftig ist die Kennzeichnung von Verpackungen nicht mehr verpflichtend. Falls trotzdem eine Kennzeichnung vorgenommen wird, sind die in der Verordnung vorgesehenen Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung von Verpackungsmaterialien anzuwenden. Weiters ist zu beachten, dass nunmehr nicht nur Kunststoff enthalten ist, sondern auch andere Packstoffe (wie z.B. Papier, Metall, Alu usw.) ergänzt wurden.