Bevollmächtigter Vertreter in Österreich

Mit 01.01.2023 traten Änderungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz und in der Verpackungsverordnung in Kraft (VerpackVO Novelle 2021 § 16a). Die gesetzliche Änderung ermöglicht Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs die Vorlizenzierung für österreichische Unternehmen sowie die Lizenzierung für Lieferungen an Endkonsumenten von Verpackungen ab 1.1.2023 nur noch, wenn ein bevollmächtigter Vertreter mit Sitz in Österreich bestellt wird.

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WICHTIG: Sollten Sie uns zum Bestandvertrag keinen Nachweis (notariell beglaubigte Vollmacht & Registrierungsbestätigung (Mail) des Bundesministeriums) für die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters in Österreich übermitteln, so müssen wir im Laufe des Jahres 2024 Ihren laufenden ARA-Vertrag aufkündigen.

Wer benötigt einen bevollmächtigten Vertreter?

Unternehmen in der EU, die ausschließlich an österreichische Unternehmen liefern (B2B)

Möchten sie nach dem 01.01.2023 weiterhin Ihre Verpackungen und Produkte vorlizenziert an Ihre Geschäftskunden in Österreich liefern, benötigen Sie dafür einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in Österreich.

Hinweis: Als Zulieferer sind Sie vor dem österreichischen Recht nicht der Primärverpflichtete. Diese Rolle fällt den Importeuren zu. Sie können weiterhin nach Österreich liefern, solange Ihre Firmenkunden/Importeure in Österreich die Lizenzierung übernehmen.


Unternehmen in- und außerhalb der EU, die ausschließlich an österreichische Endkonsumenten liefern (B2C)

Liefern Sie auch aus dem EU-Raum oder auch aus einem Drittland ausschließlich an österreichische Endkonsumenten (B2C) benötigen Sie auf jeden Fall einen bevollmächtigten Vertreter.

Das gilt auch für Onlinehändler, Onlineshops, Dropshipping und vergleichbaren Onlinedienstleistungen.


Sonderfall: Unternehmen außerhalb der EU, die ausschließlich an österreichische Unternehmen liefern (B2B)

Unternehmen, die von außerhalb der EU (auch UK, Schweiz und Liechtenstein) ausschließlich an österreichische Unternehmen liefern, können seit 01.01.2023 ihre Verpackungen nicht mehr vorlizenzieren. Die Lizenzierung muss vom Primärverpflichteten, also dem Importeur, übernommen werden.


Der bevollmächtigte Vertreter im Detail

Vereinfacht gesagt, ist der Bevollmächtigte der „verpackungsrechtliche Stellvertreter“ des ausländischen Lieferanten in Österreich. Der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des ausländischen Lieferanten und erhält im Fall einer Verwaltungsübertretung des ausländischen Lieferanten dafür die Verwaltungsstrafe.

Warum benötige ich einen Bevollmächtigten?

Um bei Versäumnissen, Verletzungen oder Missachtungen gegenüber dem österreichischen Verpackungsrecht Zugriff auf eine haftbare Kontaktperson zu haben, sieht die österreichische Gesetzgebung bei ausländischen Inverkehrsetzern von Verpackungen und Einwegkunstoff-Artikeln die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters vor.


Wer kann mein bevollmächtigter Vertreter sein?

Folgende Kriterien setzt der Gesetzgeber für einen Bevollmächtigten voraus:

  • Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland (Österreich).
  • Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
  • Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
  • Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
    • der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
    • die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
    • die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
    ersichtlich sind.

Kann eine Zweigniederlassung in Österreich als Bevollmächtigter fungieren?

Kurz gesagt: Nein.

Die Regelungen zum Bevollmächtigten (vgl §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung) sehen zwingend vor, dass es sich beim Bevollmächtigten um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.

Der Begriff der Zweigniederlassung ist in Österreich gesetzlich nicht näher definiert. Als Zweigniederlassung wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer hin angelegt ist. Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.

Somit können Zweigniederlassungen NICHT als Bevollmächtigter fungieren.

ABER: Tochtergesellschaften, sofern sie als eigenständige Instanz in Österreich registriert sind, können hingegen die Rolle des Bevollmächtigter übernehmen.


Was muss ich tun, um einen Bevollmächtigten zu bestellen?

  • Erstellung einer notariell beglaubigten Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der folgende Punkte ersichtlich sind:
    • Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie
    • ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen
    • vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden
  • Erstregistrierung (Tätigkeitsprofil Abfall spezifisch „Hersteller/sonstige Meldepflicht“) im EDM-System des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/
  • Übermittlung der Vollmacht über das EDM-Portal zur Prüfung durch das Bundesministerium

Anbieter von Bevollmächtigten-Services

Die ARA und ihre Tochterunternehmen bieten den Service des bevollmächtigten Vertreters für Verpackungen und Einwegkunstoff-Produkte nicht an.
Allerdings kooperieren wir eng mit untenstehenden Partnern, um unsere Kund:innen möglichst einfache und kostengünstige Lösungen zu Abwicklung der Bevollmächtigung anbieten zu können.

Wir möchten darauf hinweisen, dass aus den Kooperationen mit untenstehenden Partner keine monetären Vorteile oder Gewinne für die ARA und deren Tochtergesellschaften erwachsen. Bei den Leistungen der angeführten Partner handelt es sich um unverbindliche Angebote. Allen ARA-Kunden ist freigestellt eine der angeführten Unternehmen zu beauftragen oder einen eigenen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen.

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Deutsche Handelskammer in Österreich (DHK)


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