25.08.2021

Batterienverordnungs-Novelle per 8. Juli 2021

Mit 8. Juli 2021 ist die österreichische Batterienverordnungs-Novelle in Kraft getreten. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

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Der „Herstellerbegriff“ wird nunmehr direkt in der Verordnung definiert: Dieser umfasst neben dem Hersteller mit Sitz in Österreich auch den ausländischen Hersteller, der einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich bestellt hat, sowie den ausländischen Fernabsatzhändler, der direkt an österreichische Letztverbraucherinnen und -verbraucher liefert.

Mit der Novelle wurden sehr klare Regelungen für ausländische Hersteller hinsichtlich der Bestellung von Bevollmächtigten eingeführt:

  • Ausländische Fernabsatzhändler von Batterien müssen einen verantwortlichen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.
  • Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die Batterien an österreichische Importeure zum Weiterverkauf liefern, können auf freiwilliger Basis einen Bevollmächtigten bestellen.

Die Regelungen für Bevollmächtigte sollen mit 1. Jänner 2022 wirksam werden.

Das bedeutet nun für alle ausländischen Versandhändler, dass der österreichische Markt nur mehr dann beliefert werden darf, wenn ein „Bevollmächtigter“ namhaft gemacht wurde.

Die ARAplus erweitert aus diesem Grund ihr Dienstleistungsangebot und bietet den „Bevollmächtigten“ in Hinkunft selbstverständlich auch für Batterien an.

Für jene ausländischen Kunden, die bereits jetzt Batterien über die ERA entpflichtet haben, bedeutet dies, dass sie eine beglaubigte Vollmacht übermitteln müssen. Erst damit kann die ARAplus als Bevollmächtigter bestellt und eine Registrierung Ihres Unternehmens auch für Batterien durchgeführt werden.

Sobald diese neue Vollmacht verfügbar ist, werden wir Ihnen diese mit weiteren Informationen zur Abwicklung zukommen lassen.

Des Weiteren wird in der Novelle geregelt, dass alle österreichischen Unternehmen, die Batterien in andere europäische Länder liefern, die jeweils dort geltenden Bestimmungen zum „Bevollmächtigten“ einzuhalten haben.

Neu eingeführt wird auch eine Informationsverpflichtung für Letztvertreiber von Gerätebatterien. Diese haben ab 1. Jänner 2022 im Kassenbereich des Geschäftslokals die Letztverbraucher deutlich über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien zu informieren.