03.10.2022

Novelle von Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und Verpackungsverordnung (VVO)

Am 10. Dezember 2021 wurde die AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 29. Dezember 2021 folgte die Novelle der Verpackungsverordnung. Hier die wichtigsten Neuerungen beider Novellen im Überblick:

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AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket 2021

  • Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen:
    • Jeder Letztvertreiber im Lebensmitteleinzelhandel hat
      • ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35 % seiner Verkaufsstellen über 400 m²,
      • ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90 % seiner Verkaufsstellen über 400 m²
      • und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten.
      • Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz.
    • Betroffene Getränkekategorien
      • Bier (einschließlich alkoholfreies Bier und Biermischgetränke),
      • Wässer (Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser und sonstiges abgefülltes Wasser; ohne Aromatisierung),
      • Saft (Fruchtsaft, Gemüsesaft und Nektar),
      • alkoholfreie Erfrischungsgetränke (Limonaden, aromatisiertes Wasser, Frucht- und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Getränke auf Teebasis wie Eistee, Kombucha, Milch auf pflanzlicher Basis wie Sojamilch oder Haferdrink, Molkegetränke und Malzgetränke) und
      • Milch (Kuh-, Schaf-, Ziegenmilch, sämtliche Fettgehalte; ausgenommen haltbare Konsummilch d.h. ultrahoch erhitzte Milch).
    • Zusätzlich sind folgende alternative Quoten (entweder die Angebotsquote oder die Abgabenquote) zu erfüllen:
      • Angebotsquote der insgesamt angebotenen Artikel je Getränkesegment
        • Bier 15 %
        • Wässer 15 %
        • Saft 10 %
        • alkoholfreie Erfrischungsgetränke 10 %
        • Milch 10 %
        • Nicht einbezogen in die Berechnung der Mehrwegquote werden Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke in Kunststoffgetränkeflaschen oder Dosen bis einschließlich 0,5 l, da diese dem Einwegpfand unterliegen.
      • Abgabenquote
        • ab 2024 insgesamt über alle Getränkekategorien 25 % des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt
  • Ab dem Jahr 2025 gilt für Plastikflaschen und Getränkedosen ein Einwegpfand. Glasflaschen und Getränkeverbundkartons sind davon nicht betroffen. Nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung erfolgen im Wege einer Verordnung von BMK und BMDW.
  • Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen:
    • Gemäß § 13q sind ab 01.01.2022 alle Letztinverkerhbringer von Getränken im LEH verpflichtet, Einweg- und Mehrwegverpackungen in Verkaufstellen über 400 m² deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen. Dazu sind die Worte "EINWEG" und "MEHRWEG" in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400 m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gemäß § 14 Abs. 1, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, z. B. in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.
  • Verbot von Einwegkunststoffprodukten gemäß § 13n
  • Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten gemäß § 13o
  • Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte gemäß § 13p
  • Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen gemäß § 14a
    • Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20 % gegenüber dem Jahr 2018 (§ 9 Z 18)
    • Förderung des Ausbaus von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen (§9 Z 19)
  • Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister
  • Ausländische Fernabsatzhändler, die in Österreich Elektrogeräte in Verkehr bringen müssen einen bevollmächtigten Vertreter bestellen

Verpackungsverordnungs-Novelle 2021

  • Umsetzung von Vorgaben zu Einwegkunststoffprodukten gemäß EU-Einwegkunststoff-Richtlinie wie: bei Einwegkunststoff Getränkebehälter fix verbundene Verschlüsse und Deckel ab 03.07.2024, Mindestrezyklatgehalte von 25 % bei PET Getränkeflaschen ab 2025 bzw. von 30 % bei sämtlichen Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen ab 2030
  • Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem ab 01.01.2023 auch für sog. „Einwegkunststoffprodukte“, die bisher noch nicht im Zuge der Verpackungen gemeldet wurden, Fangnetze und gewerbliche Verpackungen (Ausnahme Lieferung an Großanfallstellen, Eigenimporte)
  • Änderung und Ergänzung von Begriffsdefinitionen für z. B. Kunststoffe (inkl. sog. „Biokunststoffen“, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden). Die bestehende Definition von „Verbundverpackungen“ wurde im Wesentlichen beibehalten.
  • Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen ab 01.01.2023
    • Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft.
  • Verpflichtung für gewerbliche Anfallstellen ab 01.01.2023 Verpackungen getrennt nach definierten Sammelkategorien zu sammeln und diese an Sammel- und Verwertungssysteme zu übergeben. Die Sammel- und Verwertungssysteme tragen die Kosten der getrennt gesammelten Verpackungen ab Anfallstelle
  • Verpflichtung für Primärverpflichtete ab 01.01.2030 nur mehr wiederverwendbare oder recyclingfähige Kunststoffverpackungen in Verkehr zu setzen
  • Neue Meldeverpflichtungen ab 2022 (Meldung am 15.03 des Folgejahres; d.h. erste Meldung am 15.03.2023) betreffend: Mehrwegverpackungen, Einwegkunststoffprodukten sowie Verkaufsverpackungen sowie bezüglich Rezyklatanteile in PET Getränkeflaschen (Meldepflicht ab 2023) bzw. in sämtlichen Kunststoffgetränkeflaschen (Meldepflicht ab 2028).
  • Ab 2023 österreichweite getrennte Sammlung aller Leichtverpackungen (d.h. aller Kunststoffverpackungen), ab 2025 verpflichtend gemeinsam mit Metallverpackungen. Abweichend dazu kann eine differenziertere getrennte Sammlung in Altstoffsammelzentren erfolgen.
  • Neue Vorgaben für Großanfallstellen
  • Neuerungen bei Bevollmächtigten für ausländische Personen und Versandhändler für ab 01.01.2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen sowie für ausländische Hersteller und Fernabsatzhändler für ab 01.01.2023 in Verkehr gesetzte (bestimmte) Einwegkunststoffprodukte
  • Neue Vorgaben für Sammel- und Verwertungssysteme wie z. B.:
    • Für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte Einhebung von Zuschlägen für Kostentragung von Reinigungskationen, öffentliche gemischte Sammlungen sowie Transport und Behandlung der Abfälle, Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen der Letztverbraucher
    • Erhöhung der getrennten Sammelquoten von Haushaltsverpackungen bzw. der Erfassungsquoten von gewerblichen Verpackungen, Zuführung der gesammelten recyclingfähigen Verpackungen zu Recyclinganlagen, Vorgaben betreffend zu erfüllender Recyclingquoten
    • Neue Vorgaben bezüglich Meldungen an das BMK
  • Übernahme neuer zu erfüllender Recyclingquoten für Verpackungen gemäß Kreislaufwirtschaftspaket und der diesbezüglichen Berechnungsvorgaben


AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket (BGBLA_2021_I_200)
Novelle der Verpackungsverordnung (BGBLA_2021_II_597)