24.06.2022

Bevollmächtigter Vertreter für ausländische Unternehmen - Neuerung ab 01.01.2023

Die Novellen von Abfallwirtschaftsgesetz und Verpackungsverordnung bringen für ausländische Unternehmen ab 2023 merkliche Änderungen in puncto Verpackungsentpflichtung und Lizenzierung.

I Stock 1076492784 1

Durch Änderungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz und in der Verpackungsverordnung ist es ausländischen Unternehmen ab 01.01.2023 nicht mehr möglich, für ihre österreichischen Abnehmer (nachgelagerte Vertriebsstufen) die Verpackungen wie bisher zu entpflichten. Um nach wie vor entpflichtete Verpackungen im B2B-Bereich an Ihre Abnehmer bereitstellen zu können, müssen ausländische Unternehmen ab 01.01.2023 einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich bestellen.

Für den B2C-Bereich gilt, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich für ausländische Versandhändler oder ausländische Fernabsatzhändler von Einwegkunststoffprodukten (z.B. Verkauf an Konsumenten über einen Webshop) sogar verpflichtend ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wo auf der Welt diese ausländischen Unternehmen ihren Unternehmenssitz haben.

ARA Service zum bevollmächtigten Vertreter

Als Lizensierungspartner arbeiten wir aktuell mit Hochdruck daran, Möglichkeiten zu schaffen, damit unsere Lizenzkunden ihren Vertrieb in Österreich weiterhin in der gewohnten Form fortführen können. Über diese Möglichkeiten werden wir in den nächsten Wochen informieren.

Wichtig ist, dass bis zum 31.12.2022 die Lizensierung für österreichische Abnehmer weiterhin problemlos möglich ist. Ihr Lizenzpartnervertrag ist auch über den 01.01.2023 hinaus gültig, sofern Sie einen Bevollmächtigten bestellen.

Sollten Sie Fragen rund um den bevollmächtigen Vertreter haben, lesen Sie unserer FAQs oder kontaktieren Sie uns.