PPWR: Antworten auf Ihre Fragen

Mit ihren Vorgaben stellt die PPWR alle Akteur:innen entlang des Verpackungskreislaufs vor neue Herausforderungen. Viele Details sind noch nicht abschließend geklärt, an zahlreichen Stellen besteht weiterhin Konkretisierungsbedarf. Wir beantworten die aktuell häufigsten Fragen rund um die Umsetzung.

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Wir haben die häufigsten Fragen, die Sie an uns gestellt haben gesammelt und mit einem abteilungsübergreifenden Expert:innen-Team nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet.

Die Fragestellungen decken dabei folgende Themengebiete ab:

  • Erzeuger- und Kennzeichnungspflichten
  • PFAS & Schwermetalle
  • Konformitätserklärung
  • Herstellerverantwortung
  • Lizenzierung

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den Antworten weiterhelfen können und stehen Ihnen selbstverständlich als ARA Kund:innen unter den bekannten Kontaktwegen auch weiterhin gerne unterstützend zu Seite.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass unsere Informationen und Auskünfte – auch bei sorgfältiger Prüfung – unverbindlich und ohne Gewähr erfolgen. Im Rahmen einer Auskunft bzw. Abfallberatung kann keine umfassende Rechtsberatung geleistet werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sachverhalte bei unvollständiger Informationslage anders zu beurteilen sind oder dass das Bundesministerium für Land‑ und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) sowie Gerichte oder Behörden zu einer abweichenden Auslegung gelangen.

Erzeuger

Wer ist Erzeuger bei Eigenmarken des Handels und bei Lohnfertigung?

Diese Frage wird in der Praxis derzeit intensiv diskutiert.

Zu beachten sind die vers. Rollen: Erzeuger (hält Nachhaltigkeitsanforderungen ein) vs. Hersteller (führt Lizenzierung durch).
Die Lizenzierung kann – zumindest bis Vorliegen einer AWG Novelle – weiterhin der Abfüller durchführen.

Die EU-Kommission hat in ihren Leitlinien dazu angegeben: “Ist auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt ein bestimmter Name oder eine bestimmte Marke angegeben, kann davon ausgegangen werden, dass der Inhaber dieses Namens oder dieser Marke der „Erzeuger“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a ist, da er in der vertraglichen Beziehung zu seinen Lieferanten über die Entscheidungsmacht verfügt und daher auch über die Verpackungsmerkmale bestimmen kann.”

Das österreichische Ministerium BMLUK hat in einem Merkblatt zu dieser Thematik bei Verkaufs- und Umverpackungen ausgeführt: “Im Falle der Lohnabfüllung/-herstellung gilt jedoch der Auftraggeber als Erzeuger, sofern sein Name oder seine Marke auf der Verpackung angebracht ist (z.B. bei Eigenmarken).”


Kennzeichnungspflichten

Reicht ein Etikett für die Angaben des Importeurs?

Der Importeur (Importe aus Drittstaaten in die EU) muss wie der Erzeuger Name/Handelsname/Handelsmarke sowie Postanschrift, gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail) auf der Verpackung angeben. Reicht ein Etikett?

Ja.

Bei zukünftigen Vorgaben zur Recyclingfähigkeit (ab 2030) ist allerdings darauf zu achten, dass Etiketten die Recyclingfähigkeit und damit die Konformität ändern können.


Wie soll ich die Identifikation der Verpackung umsetzen?

Typen-, Chargen-, Seriennummern oder andere Identifikationsmöglichkeiten, z.B. selbstgewählte eindeutige Identifikation können dafür eingesetzt werden.


Wie sind Transportverpackungen zu kennzeichnen?

Wie sind Transportverpackungen hinsichtlich der Angaben zu Verpackungsidentifikation bzw. Angaben des Erzeugers/Importeurs zu kennzeichnen (z.B. Wickelfolie, Klebeband, Umreifungsband)?

Es gelten dieselben Vorgaben wie bei Verkaufsverpackungen. Wenn eine direkte Angabe auf der Verpackung (ggf. mittels QR-Code) nicht möglich ist, können die Angaben auch über Begleitunterlagen erfolgen (z.B. Lieferschein).


Was ist, wenn die Erzeugerdaten nicht angedruckt werden können, z.B. auf einer Einwegpalette?

In solchen Fällen können Sie diese auf Begleitunterlagen anführen.


Gibt es Vorgaben für das Format von Begleitunterlagen (sofern z.B. Erzeugerangaben nicht direkt auf der Verpackung angegeben werden können)?

Aktuell nein.

Seitens EU-Kommission und BMLUK wurden dazu keine Formatvorgaben veröffentlicht.


Darf ich den Grünen Punkt weiterverwenden?

Nein.

Ab dem 12.02.2027 darf der Grüne Punkt nur noch innerhalb eines QR-Codes verwendet werden z.B. über Digidot in Ihrer Onlinemeldung zu finden.

Mehr zum DigiDot

Darf ich weiterhin Kennzeichnungen, wie z.B. PAP 21, nutzen?

Nein.

Diese freiwilligen Materialkennzeichnungen sind ab 12.08.2028 nicht mehr erlaubt. Die Vorgaben der zukünftigen Trennhinweise mittels Piktogrammen sollen am 12.08.2026 veröffentlicht werden.


PFAS & Schwermetalle

Was passiert mit den leeren und damit noch nicht in Verkehr gebrachten Verpackungen, die noch auf Lager liegen?

Sofern diese nicht konform sind (z.B. Grenzwerte PFAS oder Schwermetalle überschritten) dürfen diese ab 12.8.26 nicht mehr für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt verwendet werden.


Was passiert mit der bereits produzierten Ware, die auf Lager liegt?

Sofern die verpackten Waren (Verkaufsverpackungen) bereits vor dem 12.08.2026 innerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden, dürfen diese noch weiterverkauft werden.

Sofern aber verpackte Waren erst am oder nach dem 12.8.2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen diese den Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung entsprechen.


Konformitätserklärung

Konformitätserklärung bei komplexen Verpackungen

Darf man bei einem Produkt, dessen Verpackung aus mehreren Komponenten besteht, eine gruppierte Konformitätserklärung machen (z.B. Blister, Kartoneinleger, Metallklammer)? Oder brauche ich drei Erklärungen?

Die Konformitätsbewertung muss für die gesamte Verpackungseinheit durchgeführt und die Konformitätserklärung für diese erstellt werden. Die Bewertung sollte alle integrierten und separaten Komponenten umfassen.

(Konformitätserklärung erstellt der „Erzeuger“)


Wenn ich eine Verpackung für mehrere Artikel verwende, ist dann eine Konformitätserklärung ausreichend?

Ja, wenn diese sich nicht unterscheiden:

Gemeinsame Konformitätserklärungen für mehrere Verpackungen sind zulässig, sofern diese im Hinblick auf die geltenden Anforderungen und die verpackten Produkte dieselben Merkmale aufweisen.


Was passiert, wenn ich nicht konform bin? Wer wird es prüfen?

Wer genau die Prüfungen der Konformität durchführt, ist noch nicht bekannt. Sanktionen werden bis 12.2.2027 erlassen und sollen gemäß der PPWR wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Davon zu unterscheiden sind Strafen für die unterlassende oder nicht ausreichende Entpflichtung von Verpackungen. Diese bestehen schon bisher und bleiben zumindest derzeit unverändert aufrecht.


Reicht es, wenn die Konformitätserklärungen gesammelt online zu finden sind? Oder muss diese explizit vom Erzeuger an den Vertreiber weitergeleitet werden?

Die Konformitätserklärungen des Erzeugers sind in erster Linie zur Vorlage an die Behörde gedacht. Der Vertreiber hat diesbezüglich eine Sorgfaltspflicht und kann die Konformitätserklärung beim Erzeuger anfragen. Eine verpflichtende Weiterleitung der Konformitätserklärung ist in der PPWR aber nicht vorgeschrieben.


Herstellerverantwortung

Gibt es schon ein Herstellerregister, wo ich mich registrieren muss?

Nein.

Die nationale Umsetzung des Registers soll bis 18 Monate nach dem Vorliegen eines EU Durchführungsrechtsaktes erfolgen (noch ausständig).


Lizenzierung

Ist die Vorlizenzierung durch ausländische Lieferanten noch möglich?

Ja.

Hier soll es laut dem BMLUK vorerst keine Änderungen geben. Sie können dies mit Ihren österreichischen Kunden weiterhin vereinbaren.


Bleiben die ARA Meldungen gleich?

Die Tarifstruktur ändert sich gem. derzeitigem Kenntnisstand frühestens ab 2028. Kaffeekapsel/Teebeutel sind ab 01.10.2026 unter den bestehenden Tarifkategorien meldepflichtig – ein neuer Tarif ist hier mit einer AWG Novelle geplant.


Wer ist für die Lizenzierung verantwortlich?

Laut der EU-Verpackungsverordnung trifft diese Pflicht den Hersteller.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz (BMLUK) informiert in seinem Merkblatt, dass der Primärverpflichtete in § 13g Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2022) grundsätzlich dem Herstellerbegriff der EU-Verpackungsverordnung entspricht.

Diese Bestimmung des Primärverpflichteten bleibt daher unverändert aufrecht. Zudem sollen weiterhin die Möglichkeit der optionalen vor- und nachgelagerten Lizenzierungen sowie der Lizenzierung durch den Auftraggeber bei Lohnabfüllungen bestehen bleiben.