Lizenzierung von Elektrogeräten und Batterien

WIE SIE DER VERANTWORTUNG FÜR IHRE ELEKTROGERÄTE UND BATTERIEN GERECHT WERDEN.

Sie handeln mit Elektrogeräten oder Batterien, produzieren, importieren oder exportieren sie? Dann übernehmen wir für Sie alle Verpflichtungen aus der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung und der österreichischen Batterienverordnung. Nach dem Abschluss einer Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung sorgen wir gemeinsam mit unseren Partnern für die effiziente und kostengünstige Sammlung, Entsorgung und Verwertung Ihrer Elektrogeräte und Batterien.

Rechtssicherheit

Allen gesetzlichen Vorgaben entsprechend

Non-Profit-Tarife

Für Kunden ein Gewinn

Volle Unterstützung

Mit geballter Kompetenz an Ihrer Seite


WARUM SIE BEI UNS DIE BESTMÖGLICHEN TARIFE BEKOMMEN.

Als einziges Sammel- und Verwertungssystem in Österreich kalkulieren wir nach dem Non-Profit-Prinzip, also nicht gewinnorientiert. Wir sind Eigentum der österreichischen Wirtschaft und verfolgen das Ziel einer Entpflichtung unsere Kunden zu den nachhaltig günstigsten Tarifen. Dabei profitieren unsere Lizenzpartner auch von der laufenden Optimierung von Sammlung, Sortierung, Verwertung und Recycling sowie von wirtschaftlicher Effizienz.

Der Kostenwahrheit verpflichtet.

Die Tarife werden nach betriebswirtschaftlichen Kriterien festgelegt. Sie richten sich nach dem Aufwand, den die einzelnen Kategorien wie Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Klimageräte, Wärmepumpen, Elektrokleingeräte, Bildschirme, Lampen, Photovoltaik-Module oder Batterien in der Sammlung und Verwertung verursachen. Ungeplante Überschüsse und Einsparungen geben wir im Sinne einer konsequenten Non-Profit-Politik an unsere Kunden weiter.

Direkt zu den Tarifen, den FAQs zur Lizenzierung sowie Ihrem ERA Vertrag geht's hier.


WELCHE SERVICES WIR RUND UM DIE ENTPFLICHTUNG UND DARÜBER HINAUS BIETEN.

Wir unterstützen Sie mit maßgeschneiderten Lösungen, um allen rechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Von der Einstufung von Elektrogeräten und Batterien über den Aufbau eines Rücknahmeservice bis zum „Bevollmächtigten Vertreter“. Die ARA Hotline und unsere ARA Key Account Manager:innen gewährleisten eine rasche, persönliche Betreuung mit höchster Beratungskompetenz.

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Einstufung und Reporting

Verlässliche und rechtssichere Unterstützung.

Die Mengen an in Verkehr gebrachten Elektrogeräten richtig zu melden, ist nicht immer einfach. Wir helfen bei der Klärung, ob Geräte unter die Elektroaltgeräteverordnung fallen, ob sie dem Haushalts- oder Gewerbebereich zuzurechnen sind, zu welcher Kategorie Elektrogeräte oder Batterien zählen, welches Gewicht gilt und welches Zubehör berücksichtigt werden muss.

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Bevollmächtigter Vertreter

Für Unternehmen und Versandhandel aus dem Ausland.

Die einfache Lösung für Betriebe in der EU, die Produkte an österreichische Unternehmen liefern, und den Versandhandel, der Waren aus dem Ausland nach Österreich schickt: Wir agieren als „Bevollmächtigter Vertreter“, registrieren Ihr Unternehmen und erfüllen in Ihrem Auftrag alle Meldungs- und Informationspflichten aus der Elektroaltgeräte- oder Batterienverordnung.

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Internationale Entpflichtung

Gut beraten ins Ausland.

Elektroschrott oder Waste Electrical and Electronic Equipment (WEEE) ist ein internationales Thema. Wer elektrische oder elektronische Produkte in andere Länder der EU liefert, muss sich um WEEE-Compliance und die umweltgerechte Entsorgung von Elektrogeräten, Batterien, aber auch Verpackungen kümmern. Wir unterstützen Sie gerne mit unseren Kontakten in der EU.

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Rücknahme und Entsorgung

Maßgeschneidert für Ihre Bedürfnisse.

Nutzen Sie unsere Expertise von Elektronikschrott bis zu Werkstättenabfällen. Wir überprüfen die Abfallentsorgung in Ihrem Betrieb, erarbeiten Verbesserungsvorschläge und unterstützen Sie bei der Umsetzung. Falls gewünscht beraten wir Sie auch beim Aufbau eines erstklassigen Rücknahmeservice für Ihre Kund:innen.

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Li-Ion-Batterien

Gehen Sie auf Nummer sicher.

Der Anteil an Lithiumbatterien und Lithium-Ionen-Akkus in der Unterhaltungselektronik, Telekommunikation oder Elektromobilität nimmt stetig zu. Um das Risiko zu minimieren, schreibt die Abfallbehandlungspflichtenverordnung spezielle Anforderungen an eine sichere Sammlung und Lagerung vor. Wir beraten Sie gerne und helfen bei der Umsetzung.

Interessiert?

Kommen Sie Ihrer Verantwortung als Produzent nach und entpflichten Sie Elektrogeräte und Batterien! Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie rund um die Lizenzierung.

Infos und Downloads

ERA Tarife

Hier finden Sie die aktuellsten Tarifblätter für die Lizenzierung und Entpflichtung von Elektrogeräten und Batterien.

ERA Tarifübersicht - ab Juli 2023

ERA Tarifübersicht - ab Januar 2023

ERA Tarifübersicht - ab Januar 2022

ERA Tarifübersicht - ab Juli 2021

ERA Tarifübersicht - ab Januar 2021

ERA Tarifuebersicht - ab Januar 2020


ERA Vertrag

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um Ihren Lizenzvertrag zur rechtssicheren Entpflichtung und Lizenzierung von Elektrogeräten und Batterien. Über das Onlineportal können Sie diesen auch direkt bestellen und herunterladen:

Vertrag Online

Verträge Inland:

ERA Vertrag

Online Meldung und Angebot

AGB zur Onlinemeldung als PDF

Verträge Ausland:

ERA Vertragsvollmacht


ERA Online Meldung

Über das ERA Online Portal können Sie Ihre Meldung einfach und bequem eingeben.

Zur Online Meldung

Übergabestellen für Elektroaltgeräte und Batterien

Finden Sie Sammelstellen für Elektroaltgeräte und Batterien in Ihrer Region.
Dazu finden Sie ganz bequem auf der Seite unseres Tochterunternehmens ERA eine Übersichtskarte


Häufig gestellte Fragen

Pflichten und Entpflichtung Elektro

Wer ist verpflichtet? "Herstellerbegriff"

Der sog. "Herstellerbegriff" findet sich in §13a AWG. Hersteller im Sinne des Gesetzes sind nicht nur Produzenten, sondern auch Importeure und die Besitzer von Eigenmarken.

Verpflichtungen treffen auch Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Details dazu finden Sie hier.

Und auch, wer Geräte aus Österreich in ein anderes Mitgliedstaat der EU verkauft, ist nach dem österreichischen Recht verpflichtet. In diesem Fall müssen Sie die im Zielland geltenden Bestimmungen ebenfalls beachten.

Welche Verpflichtungen bestehen für Unternehmen mit Sitz im Ausland?

Ausländische Hersteller (im Sinne des Gesetzes sind das auch Händler) müssen in Österreich mit ihren Haushaltsgeräten an einem System teilnehmen, wenn sie Geräte über "Fernabsatzhandel", also Versandhandel oder Onlinehandel, an Letztverbraucher in Österreich liefern.
Diese ausländischen Versandhändler müssen dazu in Österreich einen "Bevollmächtigten Vertreter" namhaft machen.

ERA bzw. die ARA Gruppe übernehmen beides für Sie - Sammelsystem und Bevollmächtigter Vertreter - kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen dazu haben (Tel. +43.1.599 97-0)

Worin bestehen die Verpflichtungen?

Das hängt davon ab, ob Sie Haushaltsgeräte in Verkehr bringen oder Geräte für gewerbliche Zwecke. Details zu dieser Unterscheidung finden Sie weiter unten.

An dieser Stelle nur so viel: es hängt davon ab, welcher Natur das Gerät ist. Geräte, die in Haushalten verwendet werden können, sind immer Haushaltsgeräte. Ein Computer-Monitor bleibt ein Haushaltsgerät, auch wenn er in einem Büro steht.

Für Haushaltsgeräte gilt die Systemteilnahmepflicht:
Sie müssen bei einem Sammel- und Verwertungssystem wie es die ERA ist, teilnehmen. Das System übernimmt dann die meisten anderen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Registrierung im nationalen Herstellerregister. Dem System müssen Sie dann regelmäßig die von Ihnen auf den Markt gebrachten Mengen melden und die entsprechenden Entgelte entrichten.

Für "Geräte für gewerbliche Zwecke" gibt es keine Systemteilnahmepflicht:
Sie können aber freiwillig teilnehmen. Nehmen Sie nicht an einem System teil, dann müssen Sie auf Verlangen des Kunden das Altgerät unentgeltlich zurücknehmen (Sie können dies im Kaufvertrag aber ausnehmen). Die Pflicht zur Registrierung als Hersteller besteht aber auch in diesem Fall.

Welche Verpflichtungen können wir nicht für Sie übernehmen?

Verpflichtungen, die unmittelbar mit der Technik und der Kennzeichnung Ihres Produkte zu tun haben, können wir für Sie nicht übernehmen.

Dazu zählen die Einhaltung der Stoffverbote nach RoHS, die CE-Kennzeichnung und die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne.


Typisierung Elektro- und Elektronikgeräte

Was gilt als Elektrogerät?

Als "Elektro- und Elektronikgeräte" sind solche Geräte zu verstehen, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen.

"Elektro- und Elektronikgeräte" sind aber auch Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von mehr als 1000 Volt (oder Gleichspannung von mehr als 1500 Volt) ausgelegt sind, fallen nicht unter die Verordnung!

Da es viele Grenzfälle gibt, gibt es in Österreich die sogenannte Geräteliste. In ihr sind viele Geräte aufgelistet, bei denen es auf den ersten Blick unklar ist, ob sie als Elektrogerät gelten oder nicht.

Was gilt nicht als Elektrogerät im Sinne der EAG-Verordnung?

  1. Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können;
  2. Ausrüstungsgegenstände für den Einsatz im Weltraum;
  3. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge; das ist eine groß angelegte Anordnung von mehreren Maschinen, Geräten oder Bauteilen, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden.
  4. ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind; eine ortsfeste Großanlage ist eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal ausgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können.
  5. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad- Fahrzeugen, die nicht typengenehmigt sind;
  6. mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
  7. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
  8. medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte;
  9. In-Vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden;
  10. elektrische Glühlampen.
  11. Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.

Was ist die Geräteliste?

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in Zusammenarbeit mit zahlreichen Stakeholdern eine Liste erstellt, die bei der Einstufung von Elektro- und Elektronikgeräten helfen soll.

Für diese Einstufung gibt es feine Unterschiede zwischen der WEEE-Richtlinie und der RoHS-Richtlinie. Daher gibt es auch zwei Listen.

Die jeweils aktuellen Gerätelisten finden Sie unter folgenden Links:

EAG Geräteliste WEEE Bezug (Jänner 2020)

EAG Geräteliste RoHS Bezug (Jänner 2020)

Was bedeutet Kennzeichnungspflicht?

Hersteller müssen Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar kennzeichnen. Von der Kennzeichnung ausgenommen sind nur jene Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol entweder auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein anzubringen.

CE-Kennzeichnung

EU-Richtlinien und Verordnungen legen fest, dass verschiedenste Produkte den wesentlichen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit, elektromagnetische Verträglichkeit, usw. entsprechen müssen. Für Hersteller, Importeure und Händler ergeben sich dadurch unterschiedlichste Verpflichtungen. Die CE-Kennzeichnung ist ein Teil davon. Diese Kennzeichnung ist gut sichbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Wenn dies nicht möglich ist, so ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Sie muss jedenfalls vor dem Inverkehrsetzen des Elektro- und Elektronikgerätes angebracht werden.


Gerätekategorien

Was sind Geräte für "private Haushalte (oder Haushaltsgeräte)"?

Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte sind jene Geräte, die für private Haushalte bestimmt sind. Außerdem zählen dazu auch Geräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit Geräten für private Haushalte vergleichbar sind und dort auch jederzeit eingesetzt werden könnten.

All jene Elektro- und Elektronikgeräte, die in gewerblichen Betrieben verwendet werden, aber auch in jedem normalen Haushalt eingesetzt werden könnten, sind sog. "Dual-Use-Geräte" und sind wie Haushaltsgeräte zu betrachten.

Ein Beispiel für "Dual-use-Geräte" sind PC-Bildschirme. Auch wenn diese in einem Bürobetrieb eingesetzt werden fallen sie unter Geräte für private Haushalte, weil sie auch in jedem gewöhnlichen Haushalt eingesetzt werden könnten.

Was sind Geräte für "gewerbliche Zwecke"?

Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke sind jene Geräte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit / Leistungsfähigkeit in gewöhnlichen Haushalten normalerweise nicht mehr vorkommen (z. B. große Kühlvitrinen, Spezialwerkzeuge, ...).

Außerdem fallen Photovoltaikmodule darunter.

Was sind Gerätekategorien?

In Österreich müssen Sie die auf den Markt gebrachten Mengen nach 5 verschiedenen Kategorien melden: Für Haushaltsgeräte sind dies:

  1. Elektrogroßgeräte
    das sind Geräte mit einer größten starren Kantenlänge von mehr als 50 cm. z. B. Waschmaschinen, Wärmetrockner, Geschirrspüler, (Kühlgeräte fallen in eine eigene Kategorie)
  2. Kühlgeräte
    darunter fallen alle Geräte mit einem Kältemittelkreislauf - daher gelten auch Klimageräte als Kühlgeräte
  3. Bildschirme
    darunter fallen alle Geräte, die einen Bildschirm - egal ob Röhrenbildschirm, LCD- oder LED-Bildschirm - mit einer Fläche von mehr als 100 cm² haben. z. .B Computermonitore, TV-Geräte, Laptops - aber auch Tablets mit einer Diagonale von mehr als 7 Zoll.
  4. Elektrokleingeräte
    das sind Geräte mit einer größten starren Kantenlänge von weniger als 50 cm. z. B. Radios, Küchengeräte, Musikinstrumente, Werkzeuge, etc.
  5. Lampen
    hierunter fallen sowohl Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen als auch LED Lampen, sofern diese eine eigene Fassung haben und entnehmbar sind.

Für Geräte für gewerbliche Zwecke gibt es die gleichen Kategorien - zusätzlich aber noch die Kategorie Photovoltaikmodule.

Was versteht man unter "Eigenimporten"?

Wenn Sie Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb Ihres Unternehmens erwerben, müssen Sie diese Geräte nachweislich auf Ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben. Wenn Sie diese Geräte jedoch über ein Sammel- und Verwertungssystem wie der ERA entpflichten, können sie die Altgeräte auch unentgeltlich bei den Sammelstellen abgeben.


Pflichten und Entpflichtung Batterien

Wie sind Batterien zu kennzeichnen?

Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze müssen mit dem Kennzeichen für die getrennte Sammlung versehen sein.

Gesetzliche Vorgaben zum Kennzeichnungssymbol:

  • mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie
  • maximal 5 x 5 cm groß
  • falls erforderlich mit Angabe des enthaltenen Schwermetalls unterhalb dieses Symbols
  • gut sichtbar
  • lesbar
  • dauerhaft

Die Details dazu finden Sie in Anhang 2 der Batterienverordnung.

Welche Rücknahmeverpflichtung gibt es für den Handel?

Händler, die Batterien verkaufen, müssen alte Batterien zurücknehmen. Das gilt auch, wenn keine neuen Batterien gekauft werden. Für die Rücknahme der Batterien gibt es meist im Eingangsbereich eigens vorgesehene Kartonsammelboxen.

Seit Inkrafttreten der Abfallbehandlungspflichtenverordnung 2017 gibt es neue Bestimmungen zu Lithium-Batterien. Für große Lithium-Altbatterien (> 500 g bzw. > 100 Wh) und augenscheinlich defekte Lithiumbatterien müssen Sie spezielle Sicherheitsvorschriften einhalten.

Was versteht man unter "Eigenimporten"?

Wenn Sie als Letztverbraucher Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb Ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und diese schließlich als Abfall anfallen, so müssen Sie diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien erfassen, auf eigene Kosten behandeln lassen und außerdem die Meldung über die Sammlung und Behandlung im Wege des Registers einmelden.

Alternativ dazu können Sie mit den Geräte- oder Fahrzeugbatterien auch an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen.


Batteriekategorien

Welche Batterienarten gibt es?

Aus der österreichischen Batterien-Verordnung und der Abfallbehandlungspflichtenverordnung ergeben sich folgende Batteriearten:

  • Gerätebatterien
    das sind Monozellen (zB Typ AA, AAA, etc.), alle Batterien für Mobiltelefone, Computer,
    Spielzeug, Haushalts- und Gartengeräte, etc.
    Dabei ist egal, ob die Geräte in Haushalten oder in der Industrie eingesetzt werden.
  • Fahrzeugbatterien
    das sind Batterien für Anlasser oder die Zündung von Fahrzeugen.
    Batterien, die das Fahrzeug selbst betreiben (sogenannte Antriebsbatterien) fallen
    NICHT darunter!
  • Industriebatterien
    das sind Batterien, die zB für Notstromversorgung in Krankenhäusern, Flughäfen oder Büros, für den Antrieb von Elektrofahrzeugen (einschließlich Staplern, etc.) oder für Pufferbatterien von Photovoltaikanlagen eingesetzt werden.

Nach der Abfallbehandlungspflichtenverordnung sind LITHIUMBATTERIEN getrennt zu behandeln, sodass innerhalb der Batteriearten nochmals zwischen LITHIUMBATTERIEN und anderen Batterien getrennt wird. Es ist also zwischen "Gerätebatterien Lithium" und "sonstige Gerätebatterien" zu unterscheiden. Das selbe gilt für Fahrzeugbatterien und Industriebatterien.

Bitte beachten Sie:
Kleine Batterien sind praktisch immer Gerätebatterien, auch wenn sie in Industrie und Gewerbe eingesetzt werden (für Registrierkassen, Stirnlampen, Videotechnik, etc.).
Ebenfalls fallen e-bike-Batterien unter Gerätebatterien und nicht unter Industriebatterien.

Wenn Sie Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr bringen, müssen Sie an einem Sammel- und Verwertungssystem wie der ERA teilnehmen.

Bei Industriebatterien ist die Teilnahme freiwillig. Sie müssen Industriebatterien von Ihren Kunden selbst zurücknehmen und verwerten, wenn Sie nicht an einem System teilnehmen (Sie können dies im Kaufvertrag aber ausnehmen).

Weitere Informationen zu den Batterienarten finden Sie hier.


ERA Meldung und Zahlung

Müssen die ERA Gebühren auf Rechnungen ausgewiesen werden?

Nein - im Gegenteil Hersteller und Vertreiber dürfen in Österreich die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugeräts gegenüber dem Letztverbraucher nicht ausweisen.

Wie sind die auf den Markt gebrachten Mengen festzustellen?

In der Regel ist das Gewicht der auf den Markt gebrachten Elektrogeräte zu melden. In Fällen, wo die Anzahl in Stück gemeldet werden muss, führt das System eine Umrechnung auf Kilogramm anhand statistischer Daten durch.

Das Gewicht versteht sich als Bruttogewicht einschließlich aller Zubehörteile, die selbst eine elektrische Funktion haben (zB Ladegeräten).

Wird ein Gerät mit Batterien / Akkus ausgeliefert, so zählt aber das Gewicht der Batterien ab 1.1.2018 nicht mehr zum Gerätegewicht. Das Gewicht der Batterien ist aber als Gerätebatterie zu melden.

Was gilt als Zubehör und muss bei der Meldung berücksichtigt werden?

  • Verpackungen
    Nein, gehört nicht zur Masse des Gerätes.
  • Beigefügte Dokumente (Gebrauchsanweisungen, Garantieerklärungen, etc.)
    Nein, gehört nicht zur Masse des Gerätes.
  • Batterien
    Nein, sind ab 1.1.2018 nicht mehr im Gerätegewicht zu berücksichtigen. Batterien müssen aber getrennt als Gerätebatterie gemeldet werden.
  • Zubehör mit elektrischen bzw. elektronischen Bauteilen
    Ja, zum Beispiel Ladegeräte, Kopfhörer, etc.
  • Zubehör ohne elektrische bzw. elektronische Bauteile
    Nein, ist ab 1.1.2018 nicht mehr zu berücksichtigen. Düsen von Staubsaugern, Abdeckungen oder Befestigungsmaterial, das keine elektrische Funktion hat, wird nicht mitgewogen.


Das offizielle Merkblatt zur Behandlung von Zubehör bei der Meldung finden Sie hier.


Übergabestellen für Elektrogeräte und Batterien

Wohin kann ich alte und defekte Geräte bringen?

Kommunale Sammelstellen

In Österreich steht Ihnen ein umfangreiches Netz an Sammelstellen zur Verfügung, bei denen Sie Ihre alten Elektro-/Elektronikgeräte und Batterien unentgeltlich zurückgeben können.

Zur Abgabe Ihrer Elektro-/Elektronikgeräte und Batterien können Sie die bestehenden und bekannten Sammelstrukturen wie Mistplätze, Altstoffsammelhöfe etc. nutzen.

Kommunale Sammenstellen für Elektrogeräte

Kommunale Sammelstellen für Batterien

Regionale Übernahmestellen der ERA

Hersteller und Händler können Elektrogeräte aus Haushalten und Batterien, die beispielsweise von Kunden direkt im Geschäftslokal abgegeben wurden, an rund 100 regionalen Übernahmestellen der ERA unentgeltlich abgeben.

Wenn Elektrogeräte für gewerbliche Zwecke freiwillig lizensiert sind, können diese ebenfalls an unseren regionalen Übernahmestellen unentgeltlich abgegeben werden. Durch Übergabe einer ausgefüllten ERA Entpflichtungserklärung bestätigt der gewerbliche Letztverbraucher/Kunde direkt bei Anlieferung, dass die betroffenen Geräte ordnungsgemäß über die ERA entpflichtet werden. Dieses Formular liegt bei den Sammelstellen auf oder findet sich hier zum Download:
ERA Entpflichtungserklärung
(zur Abgabe bei regionalen ERA Sammelstelle).

Elektro- und Elektronikgeräte, die auch in Haushalten anfallen können (sog. Dual-Use-Geräte) können immer kostenlos bei den Sammelstellen abgegeben werden, hierfür ist keine ERA Entpflichtungserklärung notwendig. Eine Zusammenfassung wie Altgeräte, die im Unternehmen anfallen, entsorgt werden können, finden Sie hier.

Konsumenten können selbstverständlich ihre alten Elektrogeräte aus Haushalten und Batterien ebenfalls an diesen Übernahmestellen abgeben.

Regionale Übernahmestellen des Handels

Konsumenten können ihre alten Elektrogeräte auch beim Händler abgeben, wenn Sie ein neues Gerät mit gleicher Funktion/Bauart kaufen. Bei deutlicher Information im Geschäftslokal mit einer Verkaufsfläche < 150 m² müssen Geräte aber nicht zurückgenommen werden. Batterien können Sie immer zurückgeben, auch wenn keine neuen gekauft werden.