23.02.2023

VKS-Anfallstellenregister: Neuregistrierung notwendig

Aufgrund der Novelle 2021 ist es erforderlich, dass sich auch schon angemeldete Unternehmen bei ihrem Einstieg ins VKS-Portal „neu registrieren“ müssen. Wir erklären, was zu beachten ist.

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Aufgrund der Novellen von Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und Verpackungsverordnung (VVO) von 2021 ist es im Anfallstellenregister der VKS zu Neuerungen gekommen. Bedingt durch diese Updates ist es erforderlich, dass sich die auch bereits angemeldete Unternehmen das VKS Online-Portal aufsuchen und dort die Vereinbarung zum Anfallstellenregister neu abzuschließen. Das bedeutet, es müssen die vorhandenen Daten bestätigt bzw. korrigiert oder ergänzt werden.

Notwendig geworden ist dieser Schritt durch die neuen Sammelkategorien, wie z.B. die getrennte Kategorisierung von Folien und Hohlkörper, bzw. die verpflichtete Meldung der gewerblichen Verpackung, die mit den Novellen eingeführt wurden.

Das ist bei der Neu-Registrierung zu tun

Um die Neuregistrierung durchzuführen ist ein Einstieg in das Online-Anfallstellenregister notwendig. Dieser muss bis zum 30. Juni 2023 erfolgen.
Anfallstellen, die dem nicht innerhalb der Frist nachkommen werden von der VKS nochmals schriftlich zur Neuregistrierung aufgefordert werden.
Bei fristgerechter Neuregistrierung bleibt die bereits erhaltene Anfallstellennummer aufrecht.

Beim Aufruf des Anfallstellenregisters öffnet sich eine Informationsmaske, die über den Hintergrund der Neuregistrierung informiert (Abb. 1) und zum entsprechenden Formular weiterleitet (Abb. 2).

Nach Eingabe der erforderlichen Informationen erhalten Sie eine Vereinbarung, welche ausgedruckt und firmenmäßig gezeichnet an den Helpdesk der VKS (asr@vks-gmbh.at) retourniert werden muss (Abb. 3).