Kostensätze für Einwegkunststoff 2026 veröffentlicht
Die neuen gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge für Einwegkunststoffprodukte und -verpackungen für das Jahr 2026 sind veröffentlicht.
Der österreichische Gesetzgeber sieht seit 2023 die Mengenmeldung von Einwegkunststoffprodukten und -verpackungen (EWK oder auch SUP vom englischen "Single Use Plastics"), die für den „Unterwegskonsum“ bestimmt sind, vor. Mit einer damit verbundenen „Littering-Abgabe“ sollen Flurreinigungen und Säuberungsaktionen, die durch die betroffenen Produkte und Verpackungen notwendig werden, kompensiert werden.
Eine Übersicht der von der Abgabe betroffenen Verpackungen und Produkte finden sie in unserem Infoblatt „Einwegkunststoffprodukte – Meldung und Abgrenzung“
Die Meldung betroffener Mengen muss jährlich bis 15.03. erfolgen und kann über die ARA Online Meldung (https://online.ara.at/) abgegeben werden. Wählen Sie dazu unter „Meldung / Belege“ das Jahr für welches Sie Meldung abgeben möchten und dort die Option EWK (Einwegkunststoff) aus.
WICHTIG: Sollten Sie keine betroffenen Einwegkunststoffprodukte oder -verpackungen lizenziert und in Verkehr gebracht haben, wählen Sie bitte das entsprechende Feld oberhalb des Eingabeformulars an und klicken dann auf „speichern“.
Für im Jahr 2026 in Verkehr gebrachte SUP-Produkte und Verpackungen gelten bis auf weiteres die folgenden, vom BMLUK vorgeschriebenen Zuschläge:
Für die Berechnung der Kostenersätze steht dem zuständigen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) erstmals eine umfassende Analyse zu Aufkommen und Zusammensetzung von in öffentlichen Sammelbehältern, Kehrgut und bei ehrenamtlichen Flurreinigungsaktionen erfassten Abfälle zur Verfügung, die in zwei Durchgängen im Zeitraum von Oktober bis November 2024 sowie im April 2025 durchgeführt wurde.
Für jede SUP-Fraktion wurden der Masse-, der Volumen- und der Stückanteil am gesamten Litteringaufkommen exklusive bepfandeter bzw. künftig bepfandeter Getränkebehälter ermittelt . Basierend auf diesen Ergebnissen wurde vom BMLUK die Zuschlagstabelle modelliert, was mitunter zu den starken Unterschieden im Vergleich zu den Kostenersätzen 2025 führte.
Wir möchten an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass es sich bei diesen SUP-Entgelten NICHT um ARA-Lizenzbeiträge handelt, sondern um Entgelte, die alle Sammel- und Verwertungssysteme in Österreich (SVS) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen einheben müssen. Die Höhe des Entgelts wird dabei vom zuständigen Ministerium den Sammel- und Verwertungssystemen vorgeschrieben.